§ 18 LKatSG M-V - Hilfs- und Leistungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKatSG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 215-3
Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit das zur Abwehr einer Katastrophe zwingend geboten ist und die vorhandenen Helfer im Einzelfall nicht ausreichen, Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung von Katastrophen Hilfe zu leisten. Ist Gefahr im Verzug, so können Sach-, Werk- oder Dienstleistungen auch unmittelbar in Anspruch genommen werden; solche Maßnahmen muss die Katastrophenschutzbehörde den Leistungspflichtigen gegenüber unverzüglich bestätigen, wenn sie bei ihrer Abwesenheit getroffen worden sind.