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§ 1 ALVO M-V - Geltungsbereich, Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Amtliche Abkürzung
ALVO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11-6

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    das in § 70 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729) geändert worden ist, genannte Personal der Hochschulen,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des Bildungsdienstes,

  3. 3.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 5 des Landesbeamtengesetzes),

  4. 4.

    Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 6 des Landesbeamtengesetzes) und

  5. 5.

    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (§ 107 des Landesbeamtengesetzes),

soweit nichts anderes geregelt ist.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach dieser Verordnung trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte.

(4) Über die Anerkennung eines Bildungsstandes als gleichwertig entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf besondere Laufbahnverordnungen verwiesen wird, handelt es sich um Laufbahnverordnungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes.