Art. 13 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Hessen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 10-1
Jedermannhat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens und der Erfahrung sowie über die Meinung anderer durch den Bezug von Druckerzeugnissen, das Abhören von Rundfunksendern oder auf sonstige Weise frei zu unterrichten.