§ 8 LNatSchG - Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
Abweichend von § 14 Abs. 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen:
- 1.
von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,
- 2.
Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz und § 38 Landeswassergesetz.