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§ 8 LNatSchG - Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

Abweichend von § 14 Abs. 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht als Eingriffe anzusehen:

  1. 1.

    von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,

  2. 2.

    Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz und § 38 Landeswassergesetz.