§ 2 KWahlO - Aufgaben des Wahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- KWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:
- 1.das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
- 2.über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes),
- 3.über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
- 4.das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).
(2) Dem Wahlausschuss der Gemeinde obliegt es, einen früheren Beginn der Wahlzeit festzusetzen, wenn besondere Gründe es erfordern (§ 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).
(3) Über Beschwerden gegen die Zurückweisung oder Zulassung von Wahlvorschlägen entscheidet der Wahlausschuss des Kreises gegenüber den Wahlausschüssen der kreisangehörigen Gemeinden, der Landeswahlausschuss gegenüber den Wahlausschüssen der kreisfreien Städte und der Kreise sowie in allen Fällen, in denen das Innenministerium als oberste Aufsichtsbehörde gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages Beschwerde eingelegt hat (§ 18 Abs. 4 des Gesetzes).