§ 59 SG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestande, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche.

(3) Der Bund wird durch den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.