§ 30 VerfSchG-LSA - Geltung des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt und des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA)
Amtliche Abkürzung
VerfSchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
12.1

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 9 bis 13, 15, 16 und 26 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt keine Anwendung. Vor der Löschung personenbezogener Daten nach§ 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 1 oder der Vernichtung von Akten nach § 11 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 2 sind Dateien und Akten mit personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Archivgesetzes Sachsen-Anhalt dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt anzubieten und zu übergeben.