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§ 100b BVFG - Anwendungsvorschrift

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Amtliche Abkürzung
BVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
240-1

(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Personen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind.

(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Länder in allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Januar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder erfolgt ist.