§ 100b BVFG - Anwendungsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Amtliche Abkürzung
- BVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 240-1
(1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung auf Personen anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind.
(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Länder in allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Januar 2005 die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder erfolgt ist.