§ 31 BMG - Nutzungsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Bundesmeldegesetz (BMG)
- Amtliche Abkürzung
- BMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 210-7
1Die nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden verarbeitet und genutzt werden, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Sie dürfen außerdem zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur Ausstellung kommunaler Gästekarten sowie für die Beherbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik verarbeitet und genutzt werden.