§ 13 LAbfG - Berechnung und Fälligkeit
Bibliographie
- Titel
- Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -)
- Amtliche Abkürzung
- LAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 74
(1) Festsetzungszeitraum für das Lizenzentgelt ist das Kalenderjahr. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.
(2) Das Lizenzentgelt ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides an das Landesumweltamt zu entrichten. § 193 BGB gilt entsprechend.