§ 91 HmbHG - Leitungsorgane der Selbstverwaltungseinheiten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Selbstverwaltungseinheiten nach § 90 Absatz 2 erhalten eine Leiterin, einen Leiter oder eine kollegiale Leitung. Die Amtszeiten betragen zwei bis vier Jahre; sie werden in der Grundordnung festgelegt. Die Leitungsorgane entscheiden über alle Angelegenheiten der Selbstverwaltungseinheit, die nicht ausdrücklich Selbstverwaltungsgremien nach § 92 zugewiesen sind.
(2) Kollegiale Leitungen nach Absatz 1 Satz 1 erhalten Vorsitzende, die jedem Leitungsmitglied einen eigenen Aufgabenbereich übertragen sollen. Den Vorsitzenden steht bei der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben die Richtlinienkompetenz zu.