§ 17 SH AbgG - Altersversorgung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Abgeordnete erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung eine zusätzliche monatliche Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro. Voraussetzung für die Zahlung ist der Nachweis, dass die Entschädigung mindestens in Höhe des jeweils geltenden Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten für die Altersversorgung der Abgeordneten und zur Unterstützung ihrer überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartner und der Waisen durch eine Rente verwandt wird und ein Kapitalwahlrecht vollständig ausgeschlossen ist.
(2) Diese Entschädigung wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höchstversorgung gemäß §§ 18, 19 Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 100, ber. 1992 S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), erreicht haben.