§ 103 SchulG - Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Bei der Übernahme von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern in den öffentlichen Schuldienst ist im Rahmen freier und besetzbarer Stellen die Anstellung in einem Amt zulässig, das ihrer Rechtsstellung auf Grund des Planstelleninhabervertrages im Ersatzschuldienst entspricht.
(2) Die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern werden bei Einstellung in den öffentlichen Schuldienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer ständigen Verwendung als Beamtin oder Beamter im Landesdienst angerechnet.
(3) Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen können für eine Dienstzeit in der Regel bis zu fünf Jahren ohne Dienstbezüge zur Dienstleistung an Ersatzschulen in Nordrhein-Westfalen beurlaubt werden. Die Zeit, während der eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Lehrkraft an einer Ersatzschule tätig ist, ist bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit einer Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst gleichgestellt.
(4) Bei Beurlaubung einer Planstelleninhaberin oder eines Planstelleninhabers ohne Dienstbezüge für eine Tätigkeit außerhalb des Schuldienstes des Ersatzschulträgers an anderen kirchlichen oder sonstigen Einrichtungen ist von der oberen Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der vom Schulträger anerkannten öffentlichen Belange über die Berücksichtigung der Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit einschließlich der Erhebung eines Versorgungszuschlages sowie über deren Bezuschussung zu entscheiden.