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§ 350 AktG - Durchführung des Schadenersatzanspruchs

Bibliographie

Titel
Aktiengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4121-1

(1) 1Die Ansprüche nach § 349 Abs. 1 und 2 können nur durch einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. 2Das Gericht des Sitzes einer übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. 3Antragsberechtigt sind nur Aktionäre, die ihre Aktien bereits gegen Aktien der übernehmenden Gesellschaft umgetauscht haben, und nur Gläubiger, die von der übernehmenden Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können. 4Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

(2) 1Der Vertreter hat unter Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und Gläubiger der betroffenen übertragenden Gesellschaft aufzufordern, die Ansprüche nach § 349 Abs. 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, anzumelden. 2Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern dieser Gesellschaft bekanntzumachen.

(3) 1Den Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche einer übertragenden Gesellschaft erzielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaft zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch die übernehmende Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt sind. 2Der Rest wird unter die Aktionäre verteilt. 3Für die Verteilung gilt § 271 Abs. 2 und 3 sinngemäß. 4Gläubiger und Aktionäre, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(4) 1Der besondere Vertreter hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Es bestimmt nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falls nach freiem Ermessen, in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Aktionären und Gläubigern zu tragen sind. 4Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. 5Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.