§ 21 SGB IX - Verträge mit Leistungserbringern
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IX
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-9
(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondere Regelungen über
- 1.Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,
- 2.Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen,
- 3.Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nicht bereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnen und dem Rehabilitationsträger besteht,
- 4.angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer an der Ausführung der Leistungen,
- 5.Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie
- 6.die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondere schwerbehinderter Frauen.
(2) 1Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; sie können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen vereinbaren. 2Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz wird beteiligt.
(3) Verträge mit fachlich nicht geeigneten Diensten oder Einrichtungen werden gekündigt.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.