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  • ab 30.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 11 NIngG - Berufshaftpflichtversicherung der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure haben eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. 2Der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 3Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 3 begrenzt werden.

(2) 1Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Versicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach Absatz 1 gleichwertig ist. 2Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 3Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden.

(3) 1Bei erstmaliger Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit noch nicht ausübt. 2Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.

(4) Von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

(5) Eine weitergehende Versicherungspflicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.