§ 81 GO - Vorläufige Haushaltsführung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde
- 1.Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Fortsetzung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen,
- 2.Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
- 3.Kredite umschulden.
(2) Reichen die Deckungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Vermögenshaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, so darf die Gemeinde mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von einem Viertel der Kreditermächtigung des Vorjahres aufnehmen. § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.