§ 4 BbgAbfBodG - Entsorgung herrenloser Abfälle

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfBodG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Pflicht zur Einsammlung und weiteren Entsorgung gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Pflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach Absatz 1 gilt nicht, soweit andere Körperschaften auf Grund vorrangiger Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten zur Einsammlung und ordnungsgemäßen Überlassung der in Absatz 1 genannten Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder selbst zur Entsorgung verpflichtet sind. Diese vorrangige Verantwortung trifft insbesondere

  1. 1.
    den Landesbetrieb Forst Brandenburg für die der Forstaufsicht unterliegenden Wälder, soweit sie der Allgemeinheit frei zugänglich sind,
  2. 2.
    die Gewässerunterhaltungspflichtigen im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die ihrer Unterhaltungspflicht unterliegenden und der Allgemeinheit frei zugänglichen Gewässer einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante,
  3. 3.
    die Gemeinden für die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage und für die ihrer Unterhaltung unterliegenden Park- und Grünanlagen und sonstigen Einrichtungen,
  4. 4.
    die Straßenbaulastträger für die Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage für ihre Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten.

Die Träger der Straßenbaulast sollen darüber hinaus herrenlose Abfalle auf Straßengrundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage nach besten Kräften einsammeln. Bei Abfallen, die der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterliegen, ist dieser zur unentgeltlichen Annahme an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 obliegt den dort genannten Behörden und Körperschaften auch die Aufgabe der Feststellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Anbringung der dort genannten Aufforderung. Im Übrigen obliegt diese Aufgabe den örtlichen Ordnungsbehörden.