§ 9 HSchG - Stundentafeln

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung richtet sich nach dem Bildungsauftrag des einzelnen Bildungsganges und berücksichtigt den Grundsatz der Anschlussfähigkeit bei einem Wechsel zwischen den Bildungsgängen und Schulformen. Bei der Festlegung des Stundenrahmens ist davon auszugehen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen in der Woche stattfindet.

(2) Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte eröffnen. Daher ist in der Stundentafel zu unterscheiden,

  1. 1.

    welche Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und zu dessen Teilnahme sie verpflichtet sind,

  2. 2.

    welche Fächer und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und zu deren Teilnahme sie verpflichtet sind,

  3. 3.

    welche Fächer und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden.

Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Fächern treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst.

(3) Ergänzend können freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule eingerichtet oder betreuende Maßnahmen durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(4) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen abweichend von Abs. 1 Satz 3 an sechs Wochentagen stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.

(5) Die Stundentafeln werden nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 durch Rechtsverordnungen erlassen; dabei ist der Rahmen näher zu bestimmen, in dem die Schulleiterin oder der Schulleiter von der Stundentafel abweichen darf.