§ 86 HmbSG - Schulentwicklungsplanung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und zur Weiterentwicklung des Schulwesens stellt die zuständige Behörde einen Schulentwicklungsplan auf. Dieser soll zeigen, wie sich die in den §§ 14 bis 27 genannten Schulformen in Abhängigkeit von den Entscheidungen der Erziehungsberechtigten nach § 42, von Schülerzahlen sowie von personellen und räumlichen Mitteln nebeneinander entwickeln. Er soll für die allgemein bildenden Schulen die Möglichkeit eines regionalen Schulformangebots nach Maßgabe der in § 87 Absatz 3 genannten Kriterien darlegen.
(2) Der Schulentwicklungsplan ist zu veröffentlichen und bei Bedarf insgesamt oder für einzelne Regionen fortzuschreiben.