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§ 33 LHO - Nachtragshaushaltsgesetze

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
630-2

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile 1 und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.