§ 8 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-13

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind nachgeordnet

  1. 1.

    dem Staatsministerium des Innern unmittelbar

    1. a)

      das Landesamt für Verfassungsschutz,

    2. b)

      das Präsidium der Bereitschaftspolizei,

    3. c)

      das Landeskriminalamt,

    4. d)

      die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,

    5. e)

      die Polizeipräsidien,

    6. f)

      das Landesvermessungsamt,

    7. g)

      das Statistische Landesamt,

    8. h)

      das Landesamt für Denkmalpflege,

    9. i)

      die staatlichen Archive,

    10. j)

      das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,

    11. k)

      die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,

    12. l)

      die Landesfeuerwehrschule,

    13. m)

      die Fachhochschule für Polizei Sachsen,

  2. 2.

    dem Landesvermessungsamt die Staatlichen Vermessungsämter,

  3. 3.

    dem Präsidium der Bereitschaftspolizei die Bereitschaftspolizeiabteilungen,

  4. 4.

    den Polizeipräsidien die Polizeidirektionen,

  5. 5.

    den Regierungspräsidien die Regionalen Planungsstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.