§ 380 SGB III - Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen.
(2) 1Vertretungen sind nur innerhalb einer Gruppe zulässig. 2Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, auch an denjenigen Sitzungen des Selbstverwaltungsorgans teilzunehmen, in denen sie ein Mitglied nicht vertreten. 3Sie können Ausschüssen auch als Mitglieder angehören.
(3) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.
(4) In den Selbstverwaltungsorganen sollen die regionalen Bereiche, die Wirtschaftszweige und die Berufsgruppen angemessen vertreten sein.