§ 44 AufenthV - Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
An Gebühren sind zu erheben
1. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) | 147 Euro, |
---|---|---|
2. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) | 124 Euro, |
3. | für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen | 113 Euro. |