§ 144 KV M-V - Haushaltswirtschaft und wirtschaftliche Betätigung des Amtes
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Das Amt führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft des Amtes gelten die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(2) Für die wirtschaftliche Betätigung des Amtes gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.