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§ 778 HGB

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches jemand daran hat, dass Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt besteht, kann Gegenstand der Seeversicherung sein.