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§ 69 StBerG - Bestellung eines allgemeinen Vertreters

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Im Falle vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Verhinderung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten kann die zuständige Berufskammer auf Antrag des Betroffenen einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten als Vertreter bestellen.

(2) 1Der Vertreter führt sein Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen. 2Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

(3) 1Der Vertreter wird für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren bestellt. 2Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.