Versionsverlauf


§ 10 SOG - Maßnahmen gegen Dritte

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) 
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Gegen andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen dürfen Maßnahmen nur gerichtet werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann und soweit die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Kräfte und Mittel verfügt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere eine Person zu körperlicher Mithilfe heranziehen und Sachen wie Unterkünfte, Arznei- und Nahrungsmittel, Arbeitsgeräte, Baustoffe und Beförderungsmittel zur Leistung in Anspruch nehmen.

(3) Für die Heranziehung von Personen und für die Inanspruchnahme von Sachen ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die betroffene Person oder ihr Vermögen geschützt werden sollte oder ihr sonst zugemutet werden kann, den Nachteil selbst zu tragen. Die Entschädigung wird durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt.

(4) Hat die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Entschädigung geleistet, so kann sie durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen Erstattung zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung verlangen.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn andere als die in den §§ 8 und 9 genannten Personen freiwillig und mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde bei der Gefahrenabwehr mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben.