§ 9 BremIngG - Eintragungs- und Löschungsverfahren

Bibliographie

Titel
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Amtliche Abkürzung
BremIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
711-f-1

(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure des Landes Bremen wird bei der Ingenieurkammer (§ 11) geführt.

(2) Wer die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure beantragt, hat nachzuweisen, dass er die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, und zu versichern, dass Versagungsgründe nicht vorliegen. Er hat auch nach der Eintragung alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können, unverzüglich der Ingenieurkammer anzuzeigen.

(3) Über die Eintragung und die Löschung in der Liste entscheidet der Eintragungsausschuss (§ 19). Für das Eintragungsverfahren gilt dabei § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt. Eine Löschung kann der Eintragungsausschuss ohne Antrag des Betroffenen nur beschließen, wenn nicht wegen der die Löschung begründenden Tatsachen ein Berufsgerichtsverfahren anhängig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

(4) Wird gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Widerspruch eingelegt und hilft der Eintragungsausschuss unter maßgeblicher Mitwirkung seiner an der Erstentscheidung beteiligten Mitglieder diesem nicht ab, so entscheidet der Ausschuss in anderer Besetzung als Widerspruchsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Eintragung und Löschung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure entsprechend. Dem Eintragungsantrag ist dabei eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des dem Zusammenschluss zu Grunde liegenden Vertrages beizufügen. Jede Änderung des Vertrages oder in der Person der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vertretungsberechtigten oder in den Kapitalanteilen der Beratenden Ingenieure des Zusammenschlusses ist der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt für alle Veränderungen, die die Eintragungsvoraussetzungen betreffen können. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung auch im Handels- oder Partnerschaftsregister oder einem anderen Register eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung nachzureichen. Vor einer Eintragung eines Zusammenschlusses Beratender Ingenieure in eines der in Satz 6 genannten Register oder einer späteren Änderung einer solchen Eintragung ist die Ingenieurkammer unter Angabe der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Verhältnisse zu unterrichten.

(6) Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die als Zusammenschluss nach § 6 in die Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen sind, können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung gegenüber dem Auftraggeber durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränken, jedoch nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der in § 6 Abs. 2 Nr. 7 genannten Mindestversicherungssumme. Die Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsgesellschaftsvertrag zu vereinbaren, der Ingenieurkammer anzuzeigen und in die besondere Abteilung der Liste der Beratenden Ingenieure nach § 6 Abs. 4 einzutragen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Eintragungs- und Löschungsverfahren und die Feststellung der Eintragungs- und Löschungsvoraussetzungen zu erlassen.