§ 1 FAG - Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 603-12
Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008 4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006 5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Aufkommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008 5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu, zuzüglich eines Betrages von jährlich 500 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016, 1 500 Millionen Euro im Jahr 2017, 2 760 Millionen Euro im Jahr 2018 und 3 400 Millionen Euro im Jahr 2019; dieser Betrag ist zur Kompensation einer Minderung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Folgejahr dieser Minderung ausschließlich zu Lasten des Bundes anzupassen. Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 50,5 vom Hundert zuzüglich des in Satz 5 genannten Betrages und den Ländern 49,5 vom Hundert abzüglich des in Satz 5 genannten Betrages zu. Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich
in den Jahren 2005 und 2006 auf | 2 322 712 000 Euro, |
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in den Jahren 2007 und 2008 auf | 2 262 712 000 Euro, |
im Jahr 2009 auf | 1 727 712 000 Euro, |
im Jahr 2010 auf | 1 372 712 000 Euro, |
im Jahr 2011 auf | 1 912 712 000 Euro, |
im Jahr 2012 auf | 1 007 212 000 Euro, |
im Jahr 2013 auf | 947 462 000 Euro, |
im Jahr 2014 auf | 1 115 212 000 Euro, |
im Jahr 2015 auf | minus 1 173 788 000 Euro, |
im Jahr 2016 auf | minus 7 365 216 248 Euro, |
im Jahr 2017 auf | minus 4 336 788 000 Euro, |
im Jahr 2018 auf | minus 6 510 743 992 Euro, |
im Jahr 2019 auf | minus 7 397 007 683 Euro. |
In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zu Gunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um 0,25 Vomhundertpunkte. Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 verändern sich die in Satz 5 genannten Beträge
im Jahr 2009 um | minus | 794.000.000 Euro |
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im Jahr 2010 um | minus | 281.000.000 Euro und |
im Jahr 2011 um | plus | 152.000.000 Euro. |
Der in Satz 6 genannte Anteil wird
im Jahr 2009 um einen Betrag von | plus | 794.000.000 Euro, |
---|---|---|
im Jahr 2010 um einen Betrag von | plus | 281.000.000 Euro und |
im Jahr 2011 um einen Betrag von | minus | 152.000.000 Euro |
verändert. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verringert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in Satz 6 genannte Anteil im Jahr 2007 um 0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um 0,1 Vomhundertpunkte verringert. Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 genannte Betrag im Jahr 2011 um 266.666.666 Euro und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht. Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshilfengesetzes entsprechend anzupassen. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010 verringern sich die in Satz 5 genannten Beträge ab dem Jahr 2010 um 1.326.000.000 Euro. Der in Satz 6 genannte Anteil wird ab dem Jahr 2010 um 1.326.000.000 Euro erhöht. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 8 bis 11 und 14 bis 15 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.