§ 160 LBG - Anmeldung und Untersuchungsrverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden.
(2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der Anmeldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienstunfall noch nicht 10 Jahre vergangen sind und wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruches durch außerhalb seines Willens liegende Umstände abgehalten worden ist. Der Anspruch muß in diesen Fällen innerhalb von 3 Monaten, nachdem eine Unfallfolge bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Anmeldung weggefallen ist, angemeldet werden. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Anmeldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.