§ 25 ThürVVO - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
(1) Die Bestimmungen des Zweiten Abschnitts regeln die Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters und in höheren Fachsemestern, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die im örtlichen Auswahlverfahren nach den §§ 6 und 7 ThürHZG vergeben werden. Die Hochschulen führen die Vergabeverfahren durch.
(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in einem örtlichen Auswahlverfahren die Bestimmungen des Ersten Abschnitts entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung jeweils die Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird.