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§ 37 BremAbgG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten der Bürgerschaft.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.