§ 37 BremAbgG - Rechtsstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten der Bürgerschaft.
(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden. Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.