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§ 7 SOG - Unmittelbare Ausführung

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Amtliche Abkürzung
SOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.

(2) Soweit dem Betroffenen durch die Maßnahme Nachteile entstehen, ist er unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die Verwaltungsbehörden können die Kosten der unmittelbaren Ausführung durch Verwaltungsakt von den nach den §§ 8 und 9 Verantwortlichen in gleichem Umfang wie die Kosten einer Verwaltungsvollstreckung erstattet verlangen.