§ 7 SOG - Unmittelbare Ausführung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
- Amtliche Abkürzung
- SOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Im Wege der unmittelbaren Ausführung darf eine Maßnahme nur getroffen werden, wenn auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht abgewehrt oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht beseitigt werden kann.
(2) Soweit dem Betroffenen durch die Maßnahme Nachteile entstehen, ist er unverzüglich zu benachrichtigen.