§ 273 StGB - Gebrauch falscher Beurkundungen
Bibliographie
- Titel
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Amtliche Abkürzung
- StGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-2
Wer von einer falschen Beurkundung oder Datenspeicherung der in § 271 bezeichneten Art zum Zweck einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach § 271 und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einem anderen Schaden zuzufügen, nach § 272 bestraft.