§ 12 FVG - Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

(4) 1Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsgemäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Hauptzollämter erforderlichen Datenbestandes durchzuführen und die regelmäßige Datenübermittlung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. 2Eine schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzollämter ist möglich.