§ 72 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Anzeige nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 ist vom Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen. 2Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden. 3Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 glaubhaft zu machen. 4Dem Anzeigenden ist unverzüglich ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob anerkannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 vorliegen.
(2) 1Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gewährt, Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Das Kurzarbeitergeld muß jeweils für den nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 maßgebenden Zeitraum beantragt und gewährt werden. 3Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage, für die das Kurzarbeitergeld beantragt ist, liegen.
(3) 1Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nachzuweisen. 2Er hat die Leistungen kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. 3Dabei hat er von den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte in dem Zeitraum nach Absatz 2 Satz 3 auszugehen; auf Grund einer Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes (§ 129) hat er den erhöhten Leistungssatz (§ 68 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) auch anzuwenden, wenn ein Kind auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht bescheinigt ist. 4Der Arbeitnehmer hat die erforderlichen Angaben zu machen. 5Erfüllt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3, so ist er der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(4) Das Kurzarbeitergeld wird nachträglich für den Zeitraum ausgezahlt, für den es beantragt worden ist.
(4a) 1§ 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. 2Für die Zwangsvollstreckung in den Anspruch auf Kurzarbeitergeld gilt der Arbeitgeber als Drittschuldner. 3Die Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Arbeitgeber anzeigt.
(5) 1Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über das Verfahren. 2Sie kann anordnen, daß die Anträge bei dem Arbeitsamt einzureichen sind, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt.