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§ 22 BestGBestattungsunterlagen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

Die für die Bestattungen auf öffentlichen Friedhöfen und für Einäscherungen in Krematorien Verantwortlichen dürfen Bestattungen und Einäscherungen nur zulassen, wenn ihnen die nach § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestattungs- und Beförderungsunterlagen ausgehändigt worden sind.