Versionsverlauf

§ 165 GOLT - Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Der Vorsitzende kann die Sitzung wegen einer Unruhe für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.

(2) Für Ordnungsmaßnahmen finden die §§ 115 bis 121 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass für Entscheidungen des Ältestenrats der Präsident zuständig ist.