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§ 146 LBG - Heilverfahren

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Das Heilverfahren umfaßt

  1. 1.
    die notwendige ärztliche Behandlung,
  2. 2.
    die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen,
  3. 3.
    die notwendige Pflege (§ 147).

(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges notwendig ist.

(3) Der Verletzte ist verpflichtet, die der Wiederherstellung seiner Gesundheit dienenden ärztlichen Anordnungen zu befolgen. Eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung, eine Operation dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.

(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfange zu ersetzen.

(5) Das Nähere regelt der Minister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung.