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§ 33 EGGVG

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz  
Redaktionelle Abkürzung
EGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
300-1

1Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. 2Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. 3§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.