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§ 22 GO - Ausschließungsgründe

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das Verbot ehrenamtlicher Tätigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die in der Angelegenheit in anderer als amtlicher Eigenschaft sowie außerhalb ihrer Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder -beamter oder ehrenamtlich Tätige in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben. Es gilt auch für Personen, die

  1. 1.
    bei einer natürlichen oder juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt sind oder
  2. 2.
    bei einer juristischen Person oder bei einem nicht rechtsfähigen Verein als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs tätig sind, sofern sie diesem Organ nicht als Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde angehören oder
  3. 3.
    Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sind,

wenn die unter den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten ein besonderes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Erledigung der Angelegenheit haben.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.
    wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, daß eine Person einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. 2.
    für Wahlen und Abberufungen und
  3. 3.
    für andere Beschlüsse, mit denen ein Kollegialorgan eine Person aus seiner Mitte auswählt und entsendet.

(4) Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dies mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen. Die Betroffenen müssen bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit sowie bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen.

(5) Ein Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 4 kann nicht geltend gemacht werden

  1. 1.
    wenn im Falle einer Abstimmung die Mitwirkung der unter die Ausschließungsgründe fallenden Person für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war oder
  2. 2.
    nach Ablauf eines Jahres, es sei denn, daß vorher aus diesem Grund die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde beanstandet oder jemand einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Jahresfrist beginnt am Tag nach der Beschlußfassung oder, wenn eine örtliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, am Tag nach der Bekanntmachung.

(6) § 81 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.