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§ 13 SchwbWO - Feststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)
Amtliche Abkürzung
SchwbWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-5

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.

(2) Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und das Amt des Stellvertreters ist der Bewerber, der jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist als zweiter Stellvertreter der Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl gewählt; entsprechendes gilt für die Wahl weiterer Stellvertreter. Für die Wahl und die Reihenfolge der Stellvertreter gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Der Wahlvorstand hat über das Ergebnis eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen sowie die Namen der gewählten Bewerber enthalten.