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§ 8 BRAO - Entscheidung über den Antrag

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet die Landesjustizverwaltung.

(2) 1Vor der Entscheidung holt die Landesjustizverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber zugelassen werden will (§ 18), ein Gutachten ein. 2In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden.

(3) 1Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. 2Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er der Landesjustizverwaltung die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann annehmen, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn er innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.