§ 34 WFNG NRW - Begrenzung der höheren Verzinsung bei Wohnheimen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- WFNG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 237
Darlehen für Wohnheime können mit bis zu 4 Prozent jährlich verzinst werden. Die sich aus der Verzinsung ergebende Erhöhung des Nutzungsentgeltes ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Darlehensnehmers für die Dauer von 30 Jahren - gerechnet vom 1. Januar des auf die Bezugsfertigkeit der geförderten Heimplätze folgenden Kalenderjahres an - auf einen Betrag von 0,50 Euro je Quadratmeter anrechenbarer Wohnfläche monatlich zu begrenzen. Die anrechenbare Wohnfläche ergibt sich aus der Summe der im Bewilligungsbescheid genannten Wohn- und Nutzflächen sowie der Flächen für sanitäre Anlagen und soziale Einrichtungen; die Verkehrsflächen bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Wohnfläche in Wohnheimen unberücksichtigt. § 42 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) gilt im Übrigen.