§ 10 SpkG - Satzungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Sparkassengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SpkG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 54-9
(1) Die Satzung trifft die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, die Verwaltung und Organisation sowie die Geschäfte der Sparkasse. Sie ist von den zuständigen Organen des Gewährträgers zu erlassen und ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) Die oberste Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung. Weicht eine Satzung von der Mustersatzung ab, bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.