§ 34 AbgG - Freistellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Einem in den Landtag gewählten Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 27 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag
- 1.
die Arbeitszeit bis auf 25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
- 2.
ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.
Wird einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, ist § 29 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Wahlbeamter auf Zeit kann statt des Urlaubs ohne Besoldung verlangen, dass er vor Ablauf seiner Amtszeit unter den Voraussetzungen des § 37 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.