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§ 34 AbgG - Freistellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Amtliche Abkürzung
AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Einem in den Landtag gewählten Beamten, dessen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nicht nach § 27 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf 25 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Wird einem Beamten nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt, ist § 29 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Wahlbeamter auf Zeit kann statt des Urlaubs ohne Besoldung verlangen, dass er vor Ablauf seiner Amtszeit unter den Voraussetzungen des § 37 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird.