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§ 10 VwVG NW - Vollstreckungsschuldner nach bürgerlichem Recht

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann das Zwangsverfahren auch gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Schuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Der Anordnung des Zwangsverfahrens muß eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde voraufgehen, die nur nach vorherigem Gehör des Inanspruchgenommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, wenn die Frist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 verstrichen ist.

(2) Bestreiten die im ersten Absatz genannten Personen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung des Zwangsverfahrens verpflichtet zu sein, oder erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 und 786 der Zivilprozeßordnung, so entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen eine Entscheidung, die den Widerspruch zurückweist, ist gerichtliche Klage gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung zu erheben und gegen den Gläubiger, vertreten durch die Vollstreckungsbehörde, zu richten. Wegen Einstellung des Zwangsverfahrens und Aufhebung erfolgter Vollstreckungsmaßregeln gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozeßordnung.

(3) Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 4 Abs. 2 auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Vollstreckungsschuldner sind oder die Pflichten solcher haben, bewendet es bei § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 2.