§ 28 HmbHG - Befristete Beschäftigungsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, soll die Dauer der Beschäftigung drei Jahre nicht überschreiten. Sie werden grundsätzlich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Ihnen ist Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation zu geben; dafür erhalten sie in Ausnahmefällen von Satz 2 bei voller Beschäftigung mindestens ein Drittel der Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigung mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einen entsprechend geringeren Arbeitszeitanteil. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein.
(2) Befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Aufgaben nach ihrem Arbeitsvertrag auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a) dienen sollen, ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gewähren.