§ 134 ZVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
1Im Falle des § 61 tritt für das Verteilungsverfahren an die Stelle der Forderung gegen den Ersteher die Forderung gegen den für zahlungspflichtig erklärten Dritten. 2Wird von dem Dritten die ihm obliegende Zahlung im Verteilungstermine bewirkt, so ist für seine Forderung gegen den Ersteher eine Sicherungshypothek an dem versteigerten Grundstück einzutragen. 3Auf die Hypothek finden die Vorschriften des § 128 Abs. 3 Satz 1, des § 130 Abs. 1 und des § 132 entsprechende Anwendung.